OFD Koblenz - Verfügung vom 08.02.2006
S 7119 A - St 44 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 08.02.2006 (S 7119 A - St 44 3) - DRsp Nr. 2008/89641

OFD Koblenz, Verfügung vom 08.02.2006 - Aktenzeichen S 7119 A - St 44 3

DRsp Nr. 2008/89641

Tauschähnlicher Umsatz bei der Lieferung von verwertbaren Abfallstoffen

Abfallentsorger sortieren aus Abfällen verwertbare Stoffe aus und veräußern sie. Ist der Abfallentsorger eine juristische Person des öffentlichen Rechts, handelt sie nur dann als Unternehmerin, wenn sie Lieferungen im Rahmen eines Betriebes gewerblicher Art ausführt (§ 2 Abs. 3 UStG). Verwertbare Stoffe können z. B. Altholz, Metallspäne, Schrott o. ä. sein. Vielfach entrichtet nicht der Abnehmer an den Abfallentsorger, sondern der Abfallentsorger an den Abnehmer einen Geldbetrag. Ausgehend von dem Grundsatz, dass im Wirtschaftsleben, insbesondere unter fremden Dritten, nichts verschenkt wird, ist die Übernahme der verwertbaren Stoffe als Entsorgungsleistung des Abnehmers zu qualifizieren. Den unterschiedlichen Wert der Leistungen gleichen die Vertragspartner durch Zahlungen aus; es liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.

Der Wert jedes Umsatzes gilt als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG); die Baraufgabe ist beim Zahlenden abzuziehen und beim Zahlungsempfänger hinzuzurechnen (Abschn. 153 Abs. 1 UStR).

Beispiel