OFD Koblenz - Verfügung vom 09.01.2006
S 3820 A - St 35 4

OFD Koblenz - Verfügung vom 09.01.2006 (S 3820 A - St 35 4) - DRsp Nr. 2008/89810

OFD Koblenz, Verfügung vom 09.01.2006 - Aktenzeichen S 3820 A - St 35 4

DRsp Nr. 2008/89810

Hinweise zu den Erbschaftsteuer-Richtlinien Änderungen der H 70 Abs. 3. H 70 Abs. 4. H 71 Abs. 2. H 71 Abs. 3. H 82, H 84, H 85 Abs. 3 und H 85 Abs. 4 ErbStH 2003

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG i.V.m. R 70 Abs. 3 Satz 3 ErbStR 2003 ist von der Steuer für den Gesamtbetrag die Steuer abzuziehen, welche für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen und auf der Grundlage der Tarifvorschriften (§§ 14 bis 19 ErbStG) zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre (fiktive Abzugssteuer). In seinem Urteil vom 2.3.2005 - II R 43/03 - (BStBl 2005 II S. 728) hat der BFH entschieden, bei der Berücksichtigung früherer Erwerbe nach § 14 ErbStG sei die Erbschaft- oder Schenkungsteuer für den letzten Erwerb so zu berechnen, dass sich der dem Steuerpflichtigen zur Zeit dieses Erwerbs zustehende persönliche Freibetrag tatsächlich auswirkt, soweit er nicht innerhalb von zehn Jahren vor diesem Erwerb verbraucht worden ist. Soweit eine Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren reicht, ist - entgegen R 70 Abs. 4 Satz 2 ErbStR - ein „wiederauflebender Freibetrag” nicht mehr hinzuzurechnen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder werden H 70 (3), H 70 (4), H 71 (2) und H 71 (3) „Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG bei der Zusammenrechnung” Beispiele 1 und 2 des Bezugserlasses wie folgt gefasst: