OFD Koblenz - Verfügung vom 09.01.2006
S 4520 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 09.01.2006 (S 4520 A) - DRsp Nr. 2008/89687

OFD Koblenz, Verfügung vom 09.01.2006 - Aktenzeichen S 4520 A

DRsp Nr. 2008/89687

Erfassung des Werts für grundeigene Bodenschätze; Kurzinformation Grunderwerbsteuer Nr. 3/2006

In der Frage, wie der Wert für Bodenschätze in den Fällen des § 8 Abs. 2 GrEStG zu erfassen ist, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Ausgangspunkt für die Bestimmung des Grundstücks nach § 2 GrEStG ist der Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts (Abs. 1 Satz 1). Dies hat zur Folge, dass grunderwerbsteuerlich dem Grundstück alles zuzurechnen ist, was zu ihm nach Maßgabe der §§ 93 bis 96 BGB gehört. Dazu gehören auch die Bodensubstanzen. Ausgenommen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GrEStG die Mineralgewinnungsrechte. Es handelt sich dabei um Rechte an bergfreien Bodenschätzen (z.B. Aluminium, Blei, Eisen, Gold, Kupfer, Mangan, Nickel, Schwefel, Silber, Salze, Stein- und Braunkohle, Erdöl, Erdgas - vgl. § 3 Abs. 3 BBergG) aufgrund staatlicher Bewilligung oder Verleihung. Demgegenüber stehen grundeigene Bodenschätze (z.B. Bims, Dachschiefer, Kalkstein, Kies, Lehm, Sand, Ton, Torf - vgl. § 3 Abs. 4 BBergG) im Eigentum des Grundeigentümers. Da diese Bodenschätze Bestandteile des Grundstücks i.S.d. § 2 GrEStG sind, sind sie bei der Grunderwerbsteuer zu erfassen; der darauf entrichtete Kaufpreis ist Teil der Bemessungsgrundlage.