Die allgemeinen Grundsätze zur Verzinsung von hinterzogenen Steuern nach § 235 AO (vgl. AO -Kartei OFD Koblenz zu § 235, Karte 1) und zur Zusammenarbeit der Veranlagungsstellen mit den Bußgeld- und Strafsachenstellen wurden überarbeitet.
Hinterzogene Steuern sind nach § 235 AO zu verzinsen, um dem Nutznießer einer Steuerhinterziehung den steuerlichen Vorteil der verspäteten Zahlung oder der Gewährung oder Belassung von Steuervorteilen zu nehmen (BFH-Urteil vom 27.09.1991,BStBl 1992 II S. 163).
Hinterzogene Steuern sind nur bei vollendeter Steuerhinterziehung (§ 370 AO) zu verzinsen. Der Versuch einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO) reicht zur Begründung einer Zinspflicht ebenso wenig aus wie die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) oder die übrigen Steuerordnungswidrigkeiten (§ 379ff AO).
Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen setzt keine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung voraus (BFH-Urteil vom 27.08.1991,BStBl 1992 II S. 9). Die Zinspflicht ist unabhängig von einem Steuerstrafverfahren im Rahmen des Besteuerungsverfahrens zu prüfen.
Hinterziehungszinsen sind demnach auch festzusetzen, wenn
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