Wegen der zum 1. Januar 2005 eingetretenen Rechtsänderungen und der Tatsache, dass für Veranlagungszeiträume ab 2005 die Tatbestandsvoraussetzungen des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO mangels anhängigem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Bundesfinanzhof nicht erfüllt sind, ist die Ausgabe eines entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk momentan noch nicht möglich.
Einsprüche gegen Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005 würden ebenfalls nur dann kraft Gesetzes gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen, wenn sich der Einspruchsführer auf ein diese Veranlagungszeiträume betreffendes anhängiges Verfahren vor dem Bundesfinanzhof bzw. Bundesverfassungsgericht stützt.
Momentan ist jedoch beim Finanzgericht Köln unter AZ
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