OFD Koblenz - Verfügung vom 10.07.2006
S 0622 A - St 35 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 10.07.2006 (S 0622 A - St 35 2) - DRsp Nr. 2008/90242

OFD Koblenz, Verfügung vom 10.07.2006 - Aktenzeichen S 0622 A - St 35 2

DRsp Nr. 2008/90242

Ruhen von Einspruchsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO) zur Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005; Kurzinformation der Steuergruppe St 3 Abgabenordnung

Wegen der zum 1. Januar 2005 eingetretenen Rechtsänderungen und der Tatsache, dass für Veranlagungszeiträume ab 2005 die Tatbestandsvoraussetzungen des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO mangels anhängigem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Bundesfinanzhof nicht erfüllt sind, ist die Ausgabe eines entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk momentan noch nicht möglich.

Einsprüche gegen Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2005 würden ebenfalls nur dann kraft Gesetzes gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen, wenn sich der Einspruchsführer auf ein diese Veranlagungszeiträume betreffendes anhängiges Verfahren vor dem Bundesfinanzhof bzw. Bundesverfassungsgericht stützt.

Momentan ist jedoch beim Finanzgericht Köln unter AZ 12 K 2253/06 ein entsprechendes Verfahren anhängig.