Zur ustl. Behandlung der mit einer Vertriebsveranstaltung verbundenen Leistungen gilt folgendes:
In Übereinstimmung mit dem Bundesminister für Verkehr sind die Beförderungsleistungen grundsätzlich als Ausflugsfahrten i. S. des § 48 PBefG anzusehen. Diese Auffassung geht von der üblichen Praxis aus, wonach gegenüber dem Interessenten (Fahrgast) zunächst nur der Omnisbusunternehmer in Erscheinung tritt, der eine Fahrt zu einem bestimmten Ausflugsziel mit Programm anbietet. Die Beförderungsleistung wird also vom Omnibusunternehmer den Veranstaltungsteilnehmern gegenüber erbracht.
Der Vertriebsunternehmer bewirkt demnach insoweit keine Reiseleistung i. S. des § 25 UStG.
Nach dem Beschl. des BFH v. 18. 6. 1985 (NJW 1985 S.
In diesem Fall erbringt der Omnibusunternehmer keine Reiseleistung i. S. des § 25 UStG.
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