OFD Koblenz - Verfügung vom 10.12.1997
S 7419 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 10.12.1997 (S 7419 A) - DRsp Nr. 2008/86907

OFD Koblenz, Verfügung vom 10.12.1997 - Aktenzeichen S 7419 A

DRsp Nr. 2008/86907

§ 25 UStG Behandlung von Reiseleistungen im Zusammenhang mit Verkaufsveranstaltungen

Zur ustl. Behandlung der mit einer Vertriebsveranstaltung verbundenen Leistungen gilt folgendes:

1. Beförderungsleistungen

a) Als Veranstalter tritt der Omnibusunternehmer auf

In Übereinstimmung mit dem Bundesminister für Verkehr sind die Beförderungsleistungen grundsätzlich als Ausflugsfahrten i. S. des § 48 PBefG anzusehen. Diese Auffassung geht von der üblichen Praxis aus, wonach gegenüber dem Interessenten (Fahrgast) zunächst nur der Omnisbusunternehmer in Erscheinung tritt, der eine Fahrt zu einem bestimmten Ausflugsziel mit Programm anbietet. Die Beförderungsleistung wird also vom Omnibusunternehmer den Veranstaltungsteilnehmern gegenüber erbracht.

Der Vertriebsunternehmer bewirkt demnach insoweit keine Reiseleistung i. S. des § 25 UStG.

b) Als Veranstalter tritt der Vertriebsunternehmer auf

Nach dem Beschl. des BFH v. 18. 6. 1985 (NJW 1985 S. 3084) können Werbefahrten mit Ausflugcharakter auch als Mietwagenverkehr i. S. des § 49 Abs. 1 Satz 3 PBefG durchgeführt werden, so daß auch der Vertriebsunternehmer als Veranstalter auftreten kann.

In diesem Fall erbringt der Omnibusunternehmer keine Reiseleistung i. S. des § 25 UStG.