OFD Koblenz - Verfügung vom 10.12.2004
S 2248 A - St 31 4

OFD Koblenz - Verfügung vom 10.12.2004 (S 2248 A - St 31 4) - DRsp Nr. 2008/88998

OFD Koblenz, Verfügung vom 10.12.2004 - Aktenzeichen S 2248 A - St 31 4

DRsp Nr. 2008/88998

Einkommensteuerrechtliche Behandlung des von privater Seite gezahlten Pflegegeldes

In Abstimmung mit dem FinMin Rheinland-Pfalz - Erlass vom 19.02.2004 - S 2248 A - 04-001-01 - 442 - gilt für die Betriebsausgabenpauschale für Tagespflege Folgendes:

1. Allgemeines

Die Betriebsausgabenpauschale ist für jedes einzelne Betreuungsverhältnis gesondert zu ermitteln. Dabei darf die einzelne Betriebsausgabenpauschale die monatlichen Einnahmen aus dem jeweiligen Betreuungsverhältnis nicht übersteigen.

Erklärt die Betreuungsperson die Einnahmen aus den einzelnen Betreuungsverhältnissen jeweils in einer Jahressumme, kann aus Vereinfachungsgründen von Rückfragen hinsichtlich der monatlichen Höhe der Betreuungsentgelte abgesehen werden, wenn nicht bereits aus anderen Gründen eine Rückfrage erforderlich ist.

2. Höhe der Betriebsausgabenpauschale

Die Höhe der Betriebsausgabenpauschale ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Betreuung des Kindes Der Betreuungsperson entstehen unbedeutende Sachaufwendungen Erhöhte Sachaufwendungen durch eine oder mehrere Mahlzeiten
bis 4 Stdn./Tag 90,- DM/Monat 46,- EUR/Monat 350,- DM/Monat 179,- EUR/Monat
über 4 bis 6 Stdn./Tag 120,- DM/Monat 62,- EUR/Monat 450,- DM/Monat 230,- EUR/Monat
über 6 Stdn./Tag 150,- DM/Monat 77,- EUR/Monat 480,- DM/Monat 246,- EUR/Monat