OFD Koblenz - Verfügung vom 12.06.2006
S 2255 A - St 32 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 12.06.2006 (S 2255 A - St 32 1) - DRsp Nr. 2008/90243

OFD Koblenz, Verfügung vom 12.06.2006 - Aktenzeichen S 2255 A - St 32 1

DRsp Nr. 2008/90243

Öffnungsklausel bei der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz ab dem Jahr 2005; Kurzinformation der Steuergruppe St 3 Einkommensteuer

Wer nachweist, dass er bis zum 31.12.2004 mindestens 10 Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt hat, kann insoweit gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a, Doppelbuchstabe bb Satz 2 EStG zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die für ihn günstigere Ertragsanteilsbesteuerung beantragen (sogen. Öffnungsklausel oder Escapeklausel). Hierbei ist nicht erforderlich, dass mindestens 10 Jahre lang Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags an einen Versorgungsträger gezahlt wurden, sondern die erforderlichen 10 Jahre oberhalb des Höchstbeitrags können auch durch Einzahlungen an mehrere Versorgungsträger erreicht werden. Für die Frage, ob in einem Jahr Beiträge oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags gezahlt wurden, sind sämtliche Beiträge zusammenzurechnen, die in dem einzelnen Jahr an gesetzliche Rentenversicherungen, an landwirtschaftliche Alterskassen und an berufsständische Versorgungseinrichtungen gezahlt wurden. Dabei kommt es darauf an, in welchem Jahr und nicht für welches Jahr die Beiträge gezahlt wurden (In-Prinzip; vgl. insbesondere Rz. 125 und 126 BMF vom 24.2.2005 in Anhang 1a II im ESt-Handbuch 2005).