OFD Koblenz - Verfügung vom 12.11.2007
S 2233 A - St 31 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 12.11.2007 (S 2233 A - St 31 1) - DRsp Nr. 2008/91619

OFD Koblenz, Verfügung vom 12.11.2007 - Aktenzeichen S 2233 A - St 31 1

DRsp Nr. 2008/91619

Einkommensbesteuerung der nicht Buch führenden Landwirte; Ermittlung des Gewinns aus Weinbau für das Wirtschaftsjahr 2006/2007

1. Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Winzer einschl. der Inhaber von gemischten Betrieben (Weinbau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2006 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2006/2007 gelten die grundlegenden Anordnungen in der Rundverfügung (Rdvfg.) vom 09.12.2005 - S 2233 A - St 31 1 -, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

2. In der Anlage sind die für das Wj. 2006/2007 gültigen Bebauungskosten-Richtbeträge enthalten. Die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgebäude, Maschinen und Geräte sowie Weinbergsanlagen werden von diesen Beträgen nicht erfasst. Deshalb sind die AfA und die Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 EStG für geringwertige Wirtschaftsgüter nur gegen Nachweis (Anlagenverzeichnis) zu berücksichtigen (siehe Tz. 1.2.1.1.1 der o. a. Rdvfg. vom 09.12.2005 und nachfolgende Tz. 6).

3. Soweit selbstausbauende Betriebe die Ausbaukosten (einschl. der Kosten für Flaschenfüllung und Ausstattung) nicht nachweisen, können die Aufwendungen neben den Bebauungskosten-Richtbeträgen mit folgenden Beträgen je Liter erzeugten Weins berücksichtigt werden (vgl. im Übrigen Tz. 1.2.2.2 der o. a. Rdvfg. vom 09.12.2005):

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