OFD Koblenz - Verfügung vom 13.09.2004
S 2319 A - St 31 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 13.09.2004 (S 2319 A - St 31 1) - DRsp Nr. 2008/88178

OFD Koblenz, Verfügung vom 13.09.2004 - Aktenzeichen S 2319 A - St 31 1

DRsp Nr. 2008/88178

Fristverlängerungen für die Veranlagung von Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2003

Mit gleich lautenden Ländererlassen der obersten Finanzbehörden der Länder - S 0320 A - 446 - (vgl. BStBl 2004 I S. 60) war bestimmt worden:

„I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2003 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,

  • zur Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,

  • zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes, zur Feststellung des Hinzurechnungsbetrags bei niedriger Gewerbesteuerbelastung (§ 8a GewStG) sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,

  • zur Umsatzsteuer sowie

  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)

bis zum 31.05.2004

bei den Finanzämtern abzugeben.