Mit gleich lautenden Ländererlassen der obersten Finanzbehörden der Länder - S 0320 A - 446 - (vgl. BStBl 2004 I S. 60) war bestimmt worden:
(1) Für das Kalenderjahr 2003 sind die Erklärungen
zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,
zur Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes, zur Feststellung des Hinzurechnungsbetrags bei niedriger Gewerbesteuerbelastung (§
zur Umsatzsteuer sowie
zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach §
nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
bis zum 31.05.2004
bei den Finanzämtern abzugeben.
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