OFD Koblenz - Verfügung vom 15.10.1997
S 2223 A - St 34 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 15.10.1997 (S 2223 A - St 34 3) - DRsp Nr. 2008/81810

OFD Koblenz, Verfügung vom 15.10.1997 - Aktenzeichen S 2223 A - St 34 3

DRsp Nr. 2008/81810

§ 5 KStG Steuerliche Behandlung von Aufwendungen für die Aufnahme von Kindern aus der Tschernobyl-Region ; hier: Spendenabzug nach § 10 b EStG

Aufwendungen zugunsten einer zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigten Körperschaft sind nur abzugsfähig, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein (§ 10 b Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG).

Neben dem Vorliegen eines unbedingten Erstattungsanspruchs setzt der Spendenabzug voraus, dass

  • der Spender spätestens mit seiner Verzichtserklärung eine Aufstellung über seine Leistungen einreicht, die er im Interesse und in Absprache mit der Körperschaft durchgeführt hat;

  • die spendenempfangende Körperschaft über ihre Einnahmen (Spendeneinnahmen in Höhe des Verzichts auf Aufwendungsersatz) und Ausgaben (den Gasteltern eingeräumter Aufwendungsersatz) ordnungsmäßige Aufzeichnungen führt;

  • die Körperschaft über ausreichende Mittel verfügt, um die eingeräumten Erstattungsansprüche erfüllen zu können (Ernsthaftigkeit des Anspruchs);