Nach der Kurzinformation Nr. 003/05 vom 11.01.2005 - S 2177/S 2334 A - St 31 3 konnten Einsprüche, die sich gegen die Nichtberücksichtigung eines mit Hilfe der Software „Microsoft Excel” elektronisch geführten Fahrtenbuchs richteten, wegen des beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens mit dem Aktenzeichen
Der BFH hat mit Urteil vom 16.11.2005, VI R 64/04 über das anhängige Revisionsverfahren entschieden. Die Revision der Klägerin ist erfolglos geblieben. Nach Auffassung des BFH genügt eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden.
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