OFD Koblenz - Verfügung vom 16.08.2004
S 2211 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 16.08.2004 (S 2211 A) - DRsp Nr. 2008/88108

OFD Koblenz, Verfügung vom 16.08.2004 - Aktenzeichen S 2211 A

DRsp Nr. 2008/88108

Einkommensteuerrechtliche Behandlung sog. anschaffungsnaher Aufwendungen

Durch das Nebeneinander von Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 18.07.2003, BStBl 2003 I S. 386 - Anhang 30 V EStH 2003) und gesetzlicher Neuregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG (StÄndG 2003, BStBl 2003 I S. 710) sind in der Veranlagungspraxis Fragen zu deren Anwendungsbereich aufgetreten. Nach einer Abstimmung auf Bund-Länder-Ebene ist, zu den aufgetretenen Problembereichen folgende Auffassung zu vertreten:

1. Sollen Aufwendungen, die zur Beseitigung der Funktionsuntüchtigkeit führen und für sich Anschaffungskosten sind, in die Prüfung der 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG einbezogen werden?

§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG schließt nur Aufwendungen für Erweiterungen i. S. d. § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB sowie Aufwendungen für jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten von den zu berücksichtigenden Herstellungskosten aus. Durch die gesetzliche Neuregelung soll künftig die schwierige und streitbehaftete Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Anschaffungs-/Herstellungskosten innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung einer Immobilie vermieden werden. Aufwendungen zur Beseitigung der Funktionsuntüchtigkeit oder zur Hebung des Standards sind hiervon nicht berührt und müssen deshalb in die Prüfung der 15 %-Grenze einbezogen werden.