OFD Koblenz - Verfügung vom 16.08.2006
S 2221 A - St 32 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 16.08.2006 (S 2221 A - St 32 3) - DRsp Nr. 2008/90578

OFD Koblenz, Verfügung vom 16.08.2006 - Aktenzeichen S 2221 A - St 32 3

DRsp Nr. 2008/90578

Einkommensteuer Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen von ehemaligen Bundeswehrangehörigen mit Härtefallregelung; Kurzinformation der Steuergruppe St 3

Angestellte der Bundeswehr erhalten unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer sog. Härtefallregelung eine monatliche Ausgleichszahlung von 72 v. H. des bisherigen Bruttoeinkommens für den Wegfall ihres Arbeitsplatzes. Es handelt sich um eine tarifvertragliche Regelung zur Beschleunigung des Personalabbaus bei der Bundeswehr. Mit Eintritt dieser Härtefallregelung entfällt die Sozialversicherungspflicht. Die Betroffenen haben sich in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung freiwillig weiterzuversichern. Die hierzu vom Arbeitgeber gezahlten hälftigen Beiträge sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei, da sie nicht aufgrund gesetzlicher, sondern tarifvertraglicher Verpflichtung gezahlt werden. (R 24 Abs. 1 Satz 4 LStR).

Für den Sonderausgabenabzug gilt in Bezug auf den der Härtefallregelung zugrunde liegenden Arbeitslohn Folgendes:

  • Die Rentenversicherungsbeiträge inkl. AG-Zuschuss sind als freiwillige Beitragszahlungen in Kz. 52.35/36 und nicht in den Kz. 52.30/31 und 52.47/48 zu erfassen (vgl. auch Kurzinfo vom 14.3.2006 unter Tz. 1).

  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge inkl. AG-Zuschuss sind in Kz. 52.40 zu erfassen.