OFD Koblenz - Verfügung vom 17.02.2004
S 2137 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 17.02.2004 (S 2137 A) - DRsp Nr. 2008/87537

OFD Koblenz, Verfügung vom 17.02.2004 - Aktenzeichen S 2137 A

DRsp Nr. 2008/87537

§ 5 EStG; Rückstellungen der Bausparkassen und Banken für Versandkosten von Kontoauszügen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder können Rückstellungen für Versandkosten von Kontoauszügen gebildet werden, wenn sich aus den Geschäftsbedingungen oder sonstigen Vereinbarungen eine „wesentliche” (eigenständige) Verpflichtung ergibt, Kontoauszüge an die Kunden zu versenden.

Die „Wesentlichkeit” einer Verpflichtung richtet sich nicht nach dem Aufwand für das einzelne Vertragsverhältnis, sondern nach der Bedeutung dieser Verpflichtung für das jeweilige Unternehmen (BFH-Urteil vom 18.01.1995,BStBl 1995 II S. 742 zur Rückstellungsbildung für die Erstellung von Jahresabrechnungen bei Energieversorgungsunternehmen).

Die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzung einer „wesentlichen” Verpflichtung bei Energieversorgungsunternehmen, Bausparkassen oder sonstigen Kreditinstituten gleichermaßen erfüllt ist, entscheidet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.