Diese Verfügung richtet sich an die Bewertungsstellen und regelt den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes nach § 198 BewG durch einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommenen Kaufpreis gem. Änderungsvorschriften nach §§ 173 und 175 AO.
Nach § 198 BewG kann der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert als der nach §§ 179, 182 bis 196 BewG ermittelte Wert nachweisen. Hierbei kann auch ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag zustande gekommener Kaufpreis als Nachweis dienen (R B 198 Abs. 4 S. 1 ErbStR 2011). Die Jahresfrist vor bzw. nach Bewertungsstichtag kann im Einzelfall überschritten werden, sofern trotz einer größeren Zeitspanne zwischen Bewertungsstichtag und Verkaufszeitpunkt die maßgeblichen Verhältnisse gegenüber dem Bewertungsstichtag unverändert geblieben sind (R B 198 Abs. 4 S. 2 ErbStR 2011, BFH-Urteil vom 02.07.2004,BStBl.2004 II , S. 703).
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