OFD Koblenz - Verfügung vom 18.06.1997
S 0460 a A; siehe NWB DokSt Rz. 3/98

OFD Koblenz - Verfügung vom 18.06.1997 (S 0460 a A; siehe NWB DokSt Rz. 3/98) - DRsp Nr. 2008/83712

OFD Koblenz, Verfügung vom 18.06.1997 - Aktenzeichen S 0460 a A; siehe NWB DokSt Rz. 3/98

DRsp Nr. 2008/83712

§ 233a AO Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen; besondere Zinsberechnung bei rückwirkenden Ereignissen (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO) und Verlustrückträgen (§ 10d Abs. 1 EStG)

1. Besonderer Beginn des Zinslaufs bei rückwirkendem Ereignis und Verlustabzung nach § 10d EStG gem. § 233a Abs. 2a AO i. d. F. des JStG 1997

Nach der bisherigen Fassung des § 233a AO hatte jede Änderung eines Steuerbescheides aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO bzw. aufgrund eines Verlustabzugs nach § 10d Abs. 1 EStG zur Folge, daß Nachforderungs- oder Erstattungszinsen bereits mit Ablauf von 15 Monaten nach Ablauf des Steuerentstehungsjahres (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO) anfielen. Diese Regelung führte zu dem unbefriedigenden Ergebnis, daß der Fiskus bei rückwirkenden Ereignissen Nachforderungs- bzw. Erstattungszinsen für eine Zeit verlangen bzw. auszahlen mußte, in der das FA bzw. der Stpfl. keinerlei Liquiditätsvor- oder -nachteile hatte. Auch in Fällen des Verlustrücktrags durch Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen früherer Jahre mußte das FA Erstattungszinsen für Zeiträume zahlen, in denen Liquidationsnachteile zu Lasten des Stpfl. nicht vorlagen. Diese Art der Verzinsung widersprach dem Sinn und Zweck des § 233a AO.