OFD Koblenz - Verfügung vom 19.02.2004
S 2144 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 19.02.2004 (S 2144 A) - DRsp Nr. 2008/87524

OFD Koblenz, Verfügung vom 19.02.2004 - Aktenzeichen S 2144 A

DRsp Nr. 2008/87524

§ 4 EStG; Betrieblicher Schuldzinsenabzug; ; Über- und Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor 1999

Mit der Kurzinformation Nr. 025/02 vom 25.03.2002 - S 2144 A - wurde der Sachstand in Bezug auf die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 bezüglich der Behandlung von Über- und Unterentnahmen in Wirtschaftsjahren, die vor dem Veranlagungszeitraum 1999 geendet haben, mitgeteilt. Nunmehr liegt folgender Sachstand vor, der für diese Veranlagungszeiträume zu keiner geänderten Beurteilung führt:

§ 4 Abs. 4a EStG i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes (StBereinG) 1999 ist gemäß § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31.12.1998 endet. Die Über- und Unterentnahmen in Wirtschaftsjahren, die vor dem Jahr 1999 geendet haben, sollen dabei gemäß Rz. 36 des BMF-Schreibens vom 22.05.2000, BStBl 2000 I S. 588 unberücksichtigt bleiben. Der Anfangsbestand ist daher zum 01.01.1999 mit 0 DM anzusetzen. Diese Auslegung des § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG ist aufgrund des Gesetzeswortlautes des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG jedoch nicht zweifelsfrei.