OFD Koblenz - Verfügung vom 19.05.2004
S 2145 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 19.05.2004 (S 2145 A) - DRsp Nr. 2008/87849

OFD Koblenz, Verfügung vom 19.05.2004 - Aktenzeichen S 2145 A

DRsp Nr. 2008/87849

Betriebsausgabenabzug für die Bewirtung von freien Mitarbeitern und Handelsvertretern

Betrieblich veranlasste Aufwendungen für die Bewirtung von Personen sind nur zu 80 v. H. als Betriebsausgaben abziehbar, sofern es sich um eine Bewirtung aus „geschäftlichem” Anlass handelt (R 21 Abs. 6 EStR 2001). Die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass ist also ein Unterfall der betrieblichen Veranlassung mit der Rechtsfolge der Abzugsbeschränkung auf 80 v. H. der Aufwendungen.

Nach R 21 Abs. 7 Satz 1 EStR 2001 ist ausschließlich die Bewirtung von eigenen Arbeitnehmern allgemein betrieblich (und nicht „geschäftlich”) veranlasst, d. h. diese Aufwendungen sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Bei den bewirteten Arbeitnehmern liegt zudem i. d. R. kein Arbeitslohn vor (R 31 Abs. 8 Nr. 1 i. V. m. R 73 Abs. 2 LStR 2003).

Das Finanzgericht Düsseldorf hat hingegen im rechtskräftigen Urteil vom 29.09.1999 2 K 8431/97 F, DStR 2000 S. 113, entschieden, dass die ausschließliche Bewirtung von freien Mitarbeitern im Außendienst (Handelsvertretern) im Rahmen von verkaufsfördernden Ausbildungs- und Schulungsmaßnahmen nicht aus geschäftlichem, sondern aus allgemein betrieblichem Anlass erfolgte, und ließ die Bewirtungsaufwendungen voll zum Betriebsausgabenabzug zu.