Betrieblich veranlasste Aufwendungen für die Bewirtung von Personen sind nur zu 80 v. H. als Betriebsausgaben abziehbar, sofern es sich um eine Bewirtung aus „geschäftlichem” Anlass handelt (R 21 Abs. 6 EStR 2001). Die Bewirtung aus geschäftlichem Anlass ist also ein Unterfall der betrieblichen Veranlassung mit der Rechtsfolge der Abzugsbeschränkung auf 80 v. H. der Aufwendungen.
Nach R 21 Abs. 7 Satz 1 EStR 2001 ist ausschließlich die Bewirtung von eigenen Arbeitnehmern allgemein betrieblich (und nicht „geschäftlich”) veranlasst, d. h. diese Aufwendungen sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. Bei den bewirteten Arbeitnehmern liegt zudem i. d. R. kein Arbeitslohn vor (R 31 Abs. 8 Nr. 1 i. V. m. R 73 Abs. 2
Das Finanzgericht Düsseldorf hat hingegen im rechtskräftigen Urteil vom 29.09.1999
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