OFD Koblenz - Verfügung vom 20.04.1995
S 0625A

OFD Koblenz - Verfügung vom 20.04.1995 (S 0625A) - DRsp Nr. 2008/83853

OFD Koblenz, Verfügung vom 20.04.1995 - Aktenzeichen S 0625A

DRsp Nr. 2008/83853

§ 367 AO Verböserung nach Abs. 2 Satz 2 nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist

In Fortführung seiner Rechtsprechung in den Urt. v. 7. 2. 1992 (BStBl 1992 II S. 592) und v. 5. 2. 1992 (BStBl 1992 II S. 995) hat der BFH in seinem Urt. v. 10. 3. 1993 (BStBl 1995 II S. 165) entschieden, daß das FA bei einem uneingeschränkten Rechtsbehelfsantrag die Steuerfestsetzung auch noch nach Ablauf der regulären Festsetzungsfrist zum Nachteil des Rechtsbehelfsführers ändern darf, wenn es ihn zuvor auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Denn ein nicht (eindeutig) eingeschränkter Rechtsbehelfsantrag hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 3 AO hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs.

Zwar hängt der Umfang der Ablaufhemmung vom Umfang des Rechtsbehelfsantrags (d. h. vom Umfang der Anfechtung) ab, dieser Umfang ist jedoch durch Auslegung anhand der Grundsätze des Beschl. des Großen Senats des BFH v. 23. 10. 1989 - GrS 2/87 (BStBl 1990 II S. 327) zu ermitteln. Danach gebieten die Besonderheiten des ESt-Rechts, regelmäßig davon auszugehen, daß ein Rechtsmittel - oder Rechtsbehelfsführer mit der Bezeichnung des zu überprüfenden Sachverhalts unter Nennung der betragsmäßigen Auswirkung keine Teilbestandskraft herbeiführen will.