Das Entgelt für die Überlassung einer Ferienwohnung setzt sich aus verschiedenen Positionen zusammen. Nur der Anteil der gezahlten Miete für die Grundstücksnutzung darf zur Ermittlung der Jahresmiete herangezogen werden.
Für die Berechnung bittet die OFD folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Die auf die Überlassung von Einrichtungsgegenständen oder sonstigen Dienst- und Sachleistungen (z. B. Gestellung von Frühstück und Bettwäsche/Handtüchern, Endreinigung und Umlage von Nebenkosten sowie Gepäcktransfer) entfallenden Anteile sind im Schätzungswege aus der Gesamtmiete heraus zu ziehen (vgl. einschlägige Kommentierung in „Gürsching/Stenger zu § 146 BewG Rz. 155 f” sowie „Christoffel/Geckle/Pahlke zu § 12 ErbStG Rz. 380 f”).
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