Seit dem Veranlagungszeitraum 2004 ist für Zwecke der Günstigerprüfung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nicht mehr auf das ausgezahlte Kindergeld sondern auf den Kindergeldanspruch abzustellen (§ 31 Satz 4 EStG). Dem Steuerpflichtigen steht hierbei grundsätzlich der gesetzliche Kindergeldanspruch entsprechend der bei ihm zu berücksichtigenden Anzahl der Kinder zu. Dies gilt auch bei Auslandssachverhalten (vgl. Vfg. vom 23.5.2005 -
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