OFD Koblenz - Verfügung vom 22.01.2007
S 3014 A - St 35 5

OFD Koblenz - Verfügung vom 22.01.2007 (S 3014 A - St 35 5) - DRsp Nr. 2008/90798

OFD Koblenz, Verfügung vom 22.01.2007 - Aktenzeichen S 3014 A - St 35 5

DRsp Nr. 2008/90798

Streitwertfestsetzung in Sachen Bedarfsbewertung; Kurzinformation der Steuergruppe St 3 Bedarfsbewertung/Abgabenrecht Nr. ST 3_2007K010

Für Streitwertfestsetzungen in Sachen Bedarfsbewertung ist nach dem BFH-Beschluss vom 11. Januar 2006, II E 3/05 sowie vom 19. Januar 2006, Az: II E 6/05 ein pauschales Berechnungsverfahren auf der Basis des streitigen Bedarfswerts vorgesehen.

In der Praxis wurde die Feststellung gemacht, dass das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Beschlüsse nicht anwendet, sondern beim Finanzamt immer eine Steuerdifferenzberechnung wegen der Auswirkung des streitigen Grundstückswerts (ggf. Anteils daran) auf die Erbschaftsteuer anfordert.

Hintergrund dieser Verfahrensweise ist die Erörterung der o.a. Problematik auf der Bundestagung der Kostenfestsetzungsbeamten. Der Vertreter des Bundesfinanzhofs soll dort mitgeteilt haben, dass der Bundesfinanzhof an den o.a. Entscheidungen nicht festhalten werde, sondern dass sich der Streitwert künftig an der betragsmäßigen Auswirkung der begehrten Änderung des Grundbesitzwerts auf die Erbschaft- oder Schenkungsteuer bestimme. Die Kostenfestsetzungsbeamten der Länder wurden danach gebeten, so zu verfahren.

In Anbetracht dieser Umstände hält die OFD es für angebracht, dass die Finanzämter der Aufforderung des Finanzgerichts zur Berechnung der streitigen Steuerdifferenz nachkommen.