Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 5.10.2005 - VI R 152/01 - entschieden, dass ein angestellter Chefarzt mit den Einnahmen aus dem ihm eingeräumten Liquidationsrecht für die gesondert berechenbaren wahlärztlichen Leistungen in der Regel Arbeitslohn bezieht, wenn die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden. Das im Bundessteuerblatt 2006 II S. 94 veröffentlichte Urteil ist allgemein anzuwenden.
Ob die wahlärztlichen Leistungen innerhalb des Dienstverhältnisses oder im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der vom Bundesfinanzhof in dem o. g. Urteil aufgestellten Grundsätze und nach Würdigung des Gesamtbilds der Verhältnisse zu beurteilen.
Wenn also
die Erbringung wahlärztlicher Leistungen zu den im Dienstvertrag festgelegten Dienstpflichten eines Chefarztes rechnet,
er hinsichtlich der Erbringung der wahlärztlichen Leistungen in den geschäftlichen Organismus des Krankenhauses eingebunden ist,
er über keine Unternehmerinitiative verfügt und
er kein Unternehmerrisiko trägt
gehören die Einnahmen aus dem Liquidationsrecht für wahlärztliche Leistungen zum Arbeitslohn des Chefarztes.
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