OFD Koblenz - Verfügung vom 23.10.2006
S 1301 B Lux - St 33 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 23.10.2006 (S 1301 B Lux - St 33 3) - DRsp Nr. 2008/90579

OFD Koblenz, Verfügung vom 23.10.2006 - Aktenzeichen S 1301 B Lux - St 33 3

DRsp Nr. 2008/90579

Besteuerung von Berufskraftfahrern Anwendung der Verständigungsvereinbarung zur Besteuerung von Berufskraftfahrern vom 08.03.2005 im Verhältnis zu Luxemburg;; Kurzinformation der Steuergruppe St 3 Doppelbesteuerungsabkommen Nr. 106 Antragsfrist zur Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide

Gemäß Nr. 8 Satz 2 der o.g. Verständigungsvereinbarung (im folgenden VV genannt), die am 10.5.2005 im Bundessteuerblatt I S. 696 amtlich veröffentlicht worden ist, ist die VV in der Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Jahres nach Abschluss der VV auf Antrag auf alle abgeschlossenen Fälle anzuwenden.

Abgeschlossen wurde die VV, nach dem das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 1.3.2005 den Vertrag unterzeichnet hat, durch Gegenzeichnung des Finanzministeriums des Großherzogtums Luxemburg am 8.3.2005.

Die Jahresfrist zur Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen beginnt somit am 9.3.2005 und endet mit Ablauf des 8.3.2006108 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Diese rückwirkende Regelung der VV, binnen Jahresfrist die Änderung bestandskräftiger Steuerfestsetzungen zuzulassen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Festsetzungsfrist zum Erlass, zur Aufhebung und zur Änderung von Steuerbescheiden, die die Umsetzung einer VV zum Gegenstand haben, nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Wirksamwerden der VV endet (§ 175a AO).