OFD Koblenz - Verfügung vom 24.03.2005
S 0226 A - St 35 1

OFD Koblenz - Verfügung vom 24.03.2005 (S 0226 A - St 35 1) - DRsp Nr. 2008/88890

OFD Koblenz, Verfügung vom 24.03.2005 - Aktenzeichen S 0226 A - St 35 1

DRsp Nr. 2008/88890

Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren in Steuersachen

Im Unterschied zum Finanzgerichtsprozess, in dem die Beteiligten gemäß § 78 Abs. 1 FGO einen Rechtsanspruch auf Einsicht in die dem Gericht vorgelegten Akten haben, wird den Beteiligten ein solches Recht im Verwaltungsverfahren in Steuersachen einschließlich des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens nicht eingeräumt; ein Einsichtsrecht ergibt sich weder aus § 91 AO noch aus § 364 AO.

Der fehlende Anspruch auf Akteneinsicht im außergerichtlichen Besteuerungsverfahren und eine insoweit der Finanzverwaltung eingeräumte Ermessensausübung verstoßen nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Ein Anspruch auf Akteneinsicht im steuerlichen Ermittlungsverfahren lässt sich auch nicht aus der Richtlinie 95/46/EG herleiten, die ihre Umsetzung in innerstaatliches Recht durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und entsprechende landesrechtliche Datenschutzgesetze erfahren hat, weil sowohl die Richtlinie 95/46/EG als auch die nationalen Datenschutzgesetze (vgl. z.B. § 2 Abs. 7 LDSG Rheinland-Pfalz) den Vorrang einschränkender bereichsspezifischer Regelungen in Steuerangelegenheiten anerkennen. Die AO enthält eine in diesem Sinne abschließende Regelung für den Umgang mit den im Besteuerungsverfahren gespeicherten Daten (BFH-Beschluss vom 04.06.2003, VII B 138/01, BStBl 2003 II S. 790).