OFD Koblenz - Verfügung vom 24.08.2004
S 3832 A - St 35 4

OFD Koblenz - Verfügung vom 24.08.2004 (S 3832 A - St 35 4) - DRsp Nr. 2008/88129

OFD Koblenz, Verfügung vom 24.08.2004 - Aktenzeichen S 3832 A - St 35 4

DRsp Nr. 2008/88129

Anrechnung italienischer Steuer auf die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer (§ 21 ErbStG) und Gegenseitigkeitserklärung mit Italien (§ 13 Abs. 1 Nr. 16c ErbStG)

Mit Gesetz Nr. 383 vom 18.10.2001 (Gazzetta Ufficiale Nr. 248 vom 24.10.2001) hat Italien die Erbschaftsteuer für alle Erbfälle ab Inkrafttreten des Gesetzes am 25.10.2001 und unabhängig vom Nachlasswert bzw. Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erwerber komplett abgeschafft. Für Schenkungen an Ehegatten, Verwandten in gerader Linie und andere Verwandte bis zum vierten Grad wurde die Schenkungsteuer ersatzlos aufgehoben, wenn sie ab dem 25.10.2001 beurkundet worden sind. Schenkungen an andere Personen unterliegen ebenfalls nicht mehr der Schenkungsteuer. Allerdings werden auf unentgeltliche Zuwendungen dieselben Abgaben wie für entgeltliche Übertragungen erhoben. Es ist fraglich, ob diese Abgaben der deutschen Erbschaftsteuer entsprechen.