OFD Koblenz - Verfügung vom 24.11.2004
S 0338 A - St 35 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 24.11.2004 (S 0338 A - St 35 2) - DRsp Nr. 2008/88417

OFD Koblenz, Verfügung vom 24.11.2004 - Aktenzeichen S 0338 A - St 35 2

DRsp Nr. 2008/88417

Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO); ; Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes

Mit Verfügung vom 22.06.2004 ist mitgeteilt worden, dass dem Bundesverfassungsgericht unter Az. 1 BvL 2/04 erneut die Frage vorgelegt worden ist, ob die Vorschriften über die Gewerbeertragsteuer mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

Entsprechende Einsprüche konnten nach § 363 AO ruhen, Aussetzung der Vollziehung war nicht zu gewähren.

Ferner ist zur Zeit zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform beim Bundesfinanzhof das Revisionsverfahren I R 76/03 gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 22.07.2003 - 7 K 4529/00 (EFG 2003 S. 1722) anhängig.

Mit BMF-Schreiben vom 01.10.2004 - IV A/- (BStBl 2004 I S. 915) ist die vorläufige Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge im Hinblick auf anhängige Verfahren umgesetzt worden:

„Im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes sind Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags in vollem Umfang für vorläufig zu erklären.

In die Gewerbesteuermessbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen: