OFD Koblenz - Verfügung vom 25.01.2006
S 2138 A

OFD Koblenz - Verfügung vom 25.01.2006 (S 2138 A) - DRsp Nr. 2008/89725

OFD Koblenz, Verfügung vom 25.01.2006 - Aktenzeichen S 2138 A

DRsp Nr. 2008/89725

Bildung einer Rücklage nach § 52 Abs. 16 EStG; Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 8/2006

Aufgrund vermehrter Anfragen, ob und ggfs. in welchem Wirtschaftsjahr eine Rücklage nach der vorgenannten Vorschrift noch zu berücksichtigen ist, bittet die OFD Folgendes zu beachten.

Durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999, BStBl 1999 I S. 304, ist u. a. die Neufassung des § 6 Abs. 1 EStG erstmals für das erste nach dem 31.12.1998 endende Wirtschaftsjahr (Erstjahr) anzuwenden. Danach kann nur noch der niedrigere Teilwert angesetzt werden, wenn die dauernde Wertminderung nachgewiesen wurde. Fehlt dagegen der Nachweis einer dauernden Wertminderung, ist der Wertansatz so vorzunehmen, als wäre eine vorhergehende Teilwertabschreibung nicht vorgenommen worden.

Durch das StBereinG vom 22.12.1999, BStBl 2000 I S. 13, wurde nachträglich lediglich für dieses Erstjahr die Möglichkeit einer Rücklagenbildung beispielsweise nach § 52 Abs. 16 S. 4 EStG zur Abmilderung der sich durch die Wertaufholung ergebenen Gewinnerhöhung geschaffen. Ist die Wertaufholung nach diesem Erstjahr durchzuführen, darf eine Rücklage für die dadurch entstehende Gewinnerhöhung nicht mehr gebildet werden.

Beispiel:

Bilanzansatz Maschine nach Teilwertabschreibung (TWA) aufgrund
vorübergehender Wertminderung zum 31.12.1998 5.000 DM
Restbuchwert unter Fortführung TWA zum 31.12.1999 3.000 DM