Nach § 138 Abs. 6 BewG kann das für die Feststellung von Grundbesitzwerten zuständige Lagefinanzamt von jedem, für dessen Besteuerung eine Bedarfsbewertung erforderlich ist, die Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen.
Die Erbschaftsteuererklärung hingegen ist, soweit ein Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter vorhanden ist bzw. ein -pfleger bestellt wurde, von diesem abzugeben (§ 31 Abs. 5 und 6 ErbStG). Somit ist von diesem Personenkreis die ErbSt-Erklärung anzufordern.
Es ist gefragt worden, ob die Bewertungsstellen im Bedarfsfall ebenfalls diesen Personenkreis zur Abgabe der Feststellungserklärung auffordern dürfen bzw. sollen.
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