OFD Koblenz - Verfügung vom 25.01.2011
S 2171 b A-St 31 4
Normen:
: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2;;

OFD Koblenz - Verfügung vom 25.01.2011 (S 2171 b A-St 31 4) - DRsp Nr. 2011/80148

OFD Koblenz, Verfügung vom 25.01.2011 - Aktenzeichen S 2171 b A-St 31 4

DRsp Nr. 2011/80148

Normenkette:

: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2;;

Wertminderung bei börsennotierten Wertpapieren im Anlage- und Umlaufvermögen

Nach dem BMF-Schreiben vom 26. 3. 2009, BStBl 2009 I S. 514, ist von einer „voraussichtlich dauernden” Wertminderung bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögen auszugehen, wenn der Börsenkurs

  • zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder

  • zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist.

Auch sind zusätzliche Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handels- bzw. Steuerbilanz zu berücksichtigen (BMF-Schreiben vom 25. 2. 2000, BStBl 2000 I S. 372, Rz. 4 Sätze 5 und 6).

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 31. 8. 2010 9 K 3466/09 einer entsprechenden Typisierung grundsätzlich zugestimmt, hält aber eine Teilwertabschreibung, die allein auf die Entwicklung der Börsenkurse ohne Heranziehung weiterer Kriterien gestützt wird, für zulässig, wenn

  • entweder der Börsenkurs am Bilanzstichtag um mehr als 20 % unter dem Kurs (Anschaffungskosten) bei Erwerb des Wertpapiers liegt oder

  • der Börsenkurs an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 10 % unter dem Kurs bei Erwerb des Wertpapiers liegt.