Nach dem BMF-Schreiben vom 26. 3. 2009, BStBl 2009 I S. 514, ist von einer „voraussichtlich dauernden” Wertminderung bei börsennotierten Aktien des Anlagevermögen auszugehen, wenn der Börsenkurs
zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag um mehr als 40 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist oder
zu dem jeweils aktuellen Bilanzstichtag und dem vorangegangenen Bilanzstichtag um mehr als 25 % unter die Anschaffungskosten gesunken ist.
Auch sind zusätzliche Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handels- bzw. Steuerbilanz zu berücksichtigen (BMF-Schreiben vom 25. 2. 2000, BStBl 2000 I S. 372, Rz. 4 Sätze 5 und 6).
Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 31. 8. 2010 9 K 3466/09 einer entsprechenden Typisierung grundsätzlich zugestimmt, hält aber eine Teilwertabschreibung, die allein auf die Entwicklung der Börsenkurse ohne Heranziehung weiterer Kriterien gestützt wird, für zulässig, wenn
entweder der Börsenkurs am Bilanzstichtag um mehr als 20 % unter dem Kurs (Anschaffungskosten) bei Erwerb des Wertpapiers liegt oder
der Börsenkurs an zwei aufeinanderfolgenden Bilanzstichtagen jeweils um mehr als 10 % unter dem Kurs bei Erwerb des Wertpapiers liegt.
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