OFD Koblenz - Verfügung vom 27.06.2006
S 1301 Fra - St 33 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 27.06.2006 (S 1301 Fra - St 33 3) - DRsp Nr. 2008/90255

OFD Koblenz, Verfügung vom 27.06.2006 - Aktenzeichen S 1301 Fra - St 33 3

DRsp Nr. 2008/90255

Verständigungsvereinbarung zur 183-Tage-Regelung (Art. 13 Abs. 4 DBA-Frankreich) und zur Anwendung der Grenzgängerregelung (Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich); Kurzinformation der Steuergruppe St 3 Doppelbesteuerungsabkommen BMF-Schreiben vom 3.4.2006, BStBl 2006 I S. 304

Mit dem französischen Wirtschafts- und Finanzministerium wurde am 16.02.2006 die folgende Verständigungsvereinbarung zur Anwendung der 183-Tage-Regelung und der Grenzgängerregelung geschlossen:

A 183-Tage-Regelung

Nach Artikel 13 Absatz 4 des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens können Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist, wenn sich dieser Arbeitnehmer vorübergehend, zusammen nicht länger als 183 Tage im Laufe eines Kalenderjahres, in dem anderen Staat aufhält; daneben müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.

Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer werden Sonn- und Feiertage, Urlaubs- und Krankheitstage und kurze Unterbrechungen im Zusammenhang mit Reisen in den Heimatstaat oder in dritte Länder als Tage des Aufenthalts im Beschäftigungsland mitgezählt, soweit sie im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse anfallen und unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen sie stattfinden, nicht als Beendigung des vorübergehenden Aufenthalts angesehen werden können.