OFD Koblenz - Verfügung vom 27.06.2006
S 2221 A - St 32 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 27.06.2006 (S 2221 A - St 32 3) - DRsp Nr. 2008/90247

OFD Koblenz, Verfügung vom 27.06.2006 - Aktenzeichen S 2221 A - St 32 3

DRsp Nr. 2008/90247

Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen bei Arbeitslohn aus einer nach DBA freigestellten Auslandstätigkeit; Kurzinformation der Steuergruppe St. 3 Einkommensteuer

Sonstige Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG können bis zu 2.400 € als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Höchstbetrag reduziert sich auf 1.500 € bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG oder § 3 Nr. 14 erbracht werden (§ 10 Abs. 4 EStG).

Die OFD ist in diesem Zusammenhang gefragt worden, welcher Höchstbetrag für Steuerpflichtige maßgeblich ist, die nach einem DBA freigestellten Arbeitslohn aus einer Auslandstätigkeit beziehen, welche nicht der inländischen Sozialversicherungspflicht unterliegt. Hierbei sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:

  • Der Arbeitgeber hat aufgrund ausländischer gesetzlicher Verpflichtung einen Beitragsanteil zur Krankenversicherung zu übernehmen.

  • Der Arbeitgeber erbringt freiwillig oder aufgrund Tarifvertrag Beitragsanteile zur Krankenversicherung.

Zu a)