Verzichten Schülerinnen und Schüler auf die Auszahlung der anlässlich des „WOW-Days” verdienten Vergütungen, so können diese aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohnes außer Ansatz bleiben. Die Vergütungen unterliegen damit nicht dem Lohnsteuerabzug, wenn sie vom Arbeitgeber auf das in dem „WOW-Day Arbeitsvertrag” genannte Konto der „Freunde der Erziehungskunst” überwiesen werden. Voraussetzung ist, dass es sich bei den „Freunden der Erziehungskunst” um eine Spenden empfangsberechtigte Einrichtung i. S. d. § 49 EStDV handelt. Die Arbeitgeber haben den Arbeitsvertrag mit Verzichtserklärung zum Lohnkonto zu nehmen, die Vorlage einer Lohnsteuerkarte ist nicht erforderlich.
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