OFD Koblenz - Verfügung vom 29.06.2007
S 0600 A - St 35 2

OFD Koblenz - Verfügung vom 29.06.2007 (S 0600 A - St 35 2) - DRsp Nr. 2008/91363

OFD Koblenz, Verfügung vom 29.06.2007 - Aktenzeichen S 0600 A - St 35 2

DRsp Nr. 2008/91363

Einsprüche hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 EStG für Veranlagungszeiträume vor 2005; Kurzinformation der Steuergruppe St 3 Nr. ST 3_2007K073

In dem amtlich veröffentlichten Urteil vom 8. November 2006 - X R 45/02 - sowie in dem nicht amtlich veröffentlichten weiteren Urteil X R 11/05 vom gleichen Tag hält der BFH an seiner Auffassung fest, dass Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherungen in den Veranlagungszeiträumen vor 2005 nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 EStG abziehbar sind.

Soweit Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 der Vorläufigkeitsvermerk zur Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG beigefügt ist, besteht grundsätzlich kein Grund mehr. Einspruchsverfahren ruhen zu lassen.