In dem amtlich veröffentlichten Urteil vom 8. November 2006 -
Soweit Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 der Vorläufigkeitsvermerk zur Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG beigefügt ist, besteht grundsätzlich kein Grund mehr. Einspruchsverfahren ruhen zu lassen.
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