Die Einkünfte eines nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1836 Abs. 1 BGB entgeltlich und somit beruflich tätigen Betreuers sind nach bundeseinheitlicher Verwaltungsauffassung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 EStG zu qualifizieren. Diese Rechtsauffassung hat der BFH in seiner Entscheidung vom 04.11.2004, BStBl 2005 II S. 288 nunmehr ausdrücklich bestätigt: