Zur Günstigerprüfung und zur Darstellung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG im Einkommensteuerbescheid bei Ehegattenfällen weist die OFD auf Folgendes hin:
Die Steuerermäßigung steht im Fall der Zusammenveranlagung von unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten jedem Ehegatten gesondert zu (§ 10a Abs. 3 Satz 1 EStG). In diesem Zusammenhang hat sich die Frage gestellt, ob in die hierbei durchzuführende Günstigerprüfung zwingend die Zulageansprüche beider Ehegatten einbezogen werden müssen auch wenn nur ein Ehegatte den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG beantragt. Nachfolgend ein erläuterndes Beispiel zur steuerlichen Auswirkung:
VZ 2005, zusammenveranlagte Eheleute, beide unmittelbar zulageberechtigt
Beide Eheleute haben ihren Mindesteigenbeitrag geleistet
Beiträge des Ehemannes = 1.050 € (incl. Grundzulage von 76 €)
Beiträge der Ehefrau = 544 € (incl. Grundzulage von 76 € und vier Kinderzulagen von 368 €) Steuersatz = 30 %
nur der Ehemann beantragt einen Sonderausgabenabzug auf seine Sparbeiträge Rechnung: 1.050 € × 0,3 ./. 76 € Zulage = + 239 € Steuerermäßigung
die Eheleute beantragen einen Sonderausgabenabzug
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