OFD Koblenz - Verfügung vom 31.07.2006
S 2222 A - St 32 3

OFD Koblenz - Verfügung vom 31.07.2006 (S 2222 A - St 32 3) - DRsp Nr. 2008/90350

OFD Koblenz, Verfügung vom 31.07.2006 - Aktenzeichen S 2222 A - St 32 3

DRsp Nr. 2008/90350

Sonderausgabenabzug für Beiträge zu sog. Riesterverträgen; Günstigerprüfung und Bescheiddarstellung in Ehegattenfällen

Zur Günstigerprüfung und zur Darstellung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG im Einkommensteuerbescheid bei Ehegattenfällen weist die OFD auf Folgendes hin:

1. Günstigerprüfung

Die Steuerermäßigung steht im Fall der Zusammenveranlagung von unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten jedem Ehegatten gesondert zu (§ 10a Abs. 3 Satz 1 EStG). In diesem Zusammenhang hat sich die Frage gestellt, ob in die hierbei durchzuführende Günstigerprüfung zwingend die Zulageansprüche beider Ehegatten einbezogen werden müssen auch wenn nur ein Ehegatte den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG beantragt. Nachfolgend ein erläuterndes Beispiel zur steuerlichen Auswirkung:

VZ 2005, zusammenveranlagte Eheleute, beide unmittelbar zulageberechtigt

Beide Eheleute haben ihren Mindesteigenbeitrag geleistet

Beiträge des Ehemannes = 1.050 € (incl. Grundzulage von 76 €)

Beiträge der Ehefrau = 544 € (incl. Grundzulage von 76 € und vier Kinderzulagen von 368 €) Steuersatz = 30 %

  • nur der Ehemann beantragt einen Sonderausgabenabzug auf seine Sparbeiträge Rechnung: 1.050 € × 0,3 ./. 76 € Zulage = + 239 € Steuerermäßigung

  • die Eheleute beantragen einen Sonderausgabenabzug