Den Stpfl. steht es grundsätzlich frei, ihre Rechtsverhältnisse so zu gestalten, daß sie steuerlich möglichst günstig sind und zwar auch dann, wenn die Vertragsparteien miteinander verwandt oder verschwägert sind.
Mietverträge unter nahen Angehörigen sind steuerlich allerdings nur dann anzuerkennen, wenn
sie bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossen sind,
die Gestaltung und die tatsächliche Durchführung des Vereinbarten dem entspricht, was sonst bei gleichen Verhältnissen unter fremden Dritten üblich ist,
die Mietverhältnisse so wie vereinbart durchgeführt werden und
der Mietzins sowie die übrigen Lebenshaltungskosten vom Mieter aus eigenen Mitteln erbracht werden können (Hinweis auf § 21 EStG Fach 1 Nr. 13).
Der vorgenannte Fremdvergleich soll dazu dienen, festzustellen, ob der Sachverhalt dem privaten Bereich oder dem Bereich der Einkunftserzielung zuzuordnen ist. Diesen Besonderheiten liegt zugrunde, daß nahe Angehörige nicht in natürlichem Interessengegensatz zueinander stehen, wie dies fremde Dritte tun (BFH, BStBl 1992 II S. 75).
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