Der BFH hat mit Urt. v. 8. 11. 1995,BStBl 1996 II S. 114, entschieden, daß ein Leistungsaustausch auch insoweit gegeben sein kann, als für das übertragene WG im Zeitpunkt der Einbringung in eine Gesellschaft kein ertragsteuerlicher Buchwert vorhanden war. Die insoweit anderslautenden Ausführungen in der Bezugsvfg. v. 24. 3. 1996 S 7410 sind daher überholt und nicht mehr anzuwenden.
Die Annahme eines Leistungsaustauschs setzt jedoch auch nach Auffassung des BFH voraus, daß dieser tatsächlich vollzogen wurde. Die bloße Rechnungsstellung begründet keinen Leistungsaustausch. Die tatsächliche Übertragung des WG muß aufgrund äußerer Umstände erkennbar sein, beispielsweise durch
die Erstellung einer Eröffnungsbilanz für die Gesellschaft und einer Abschlußbilanz für den übertragenden Unternehmer,
die Erstellung eines Inventarverzeichnisses,
die Buchung auf den Kapitalkonten,
die Ermittlung der übertragenen Werte,
die Einbeziehung bei der Berechnung und Verteilung der stillen Reserven,
die Berücksichtigung bei der Auseinandersetzung im Fall der Auflösung der Gesellschaft.
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