OFD Köln - Verfügung vom 05.08.1997
S 2298

OFD Köln - Verfügung vom 05.08.1997 (S 2298) - DRsp Nr. 2008/85012

OFD Köln, Verfügung vom 05.08.1997 - Aktenzeichen S 2298

DRsp Nr. 2008/85012

§§ 36-36e EStG Anrechnung von Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag) im Falle der Bilanzierung

Erstreckt sich der Zinszahlungszeitraum einer Kapitalanlage auf mehrere VZ, sind im Falle der Bilanzierung die Zinserträge entsprechend ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit den einzelnen VZ zuzurechnen. Die KapErtrSt ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG insoweit anzurechnen, als sie auf die bei der Veranlagung erfaßten Einkünfte entfällt.

Beispiel: (Wj = Kj) Festgeld in Höhe von 100 000 DM wird zu 6 % für die Zeit v. 1. 7. 1995 bis zum 30. 6. 1996 angelegt. Mit Gutschrift zum Ende der Laufzeit wird der Zinsabschlag in Höhe von 1 800 DM einbehalten (30 % von 6 000 DM).

Zinserträge sind jeweils in Höhe von 3 000 DM in den Kj 1995 und 1996 als Betriebseinnahmen zu erfassen.

Aus Praktikabilitätsgründen bestehen jedoch keine Bedenken, den auschließlich im Erhebungsjahr (hier 1996) anzurechnen.