OFD Köln - Verfügung vom 07.08.1997
S 2333

OFD Köln - Verfügung vom 07.08.1997 (S 2333) - DRsp Nr. 2008/85064

OFD Köln, Verfügung vom 07.08.1997 - Aktenzeichen S 2333

DRsp Nr. 2008/85064

§ 3 Nr. 62 EStG Zuschüsse zum Krankenversicherungsbeitrag beurlaubter, jetzt bei Privatunternehmen tätiger Beamter

Im Zuge der Privatisierung der DB und der Deutschen Post werden Beamte ohne Bezüge beurlaubt und nunmehr aufgrund eines privatrechtlichen Dienstvertrages bei einem anderen ArbG beschäftigt. Damit entfällt der Rechtsanspruch des Beamten und seiner berücksichtigungsfähigen Angehörigen auf Beihilfe.

„Insich-beurlaubte” Beamte sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V und dem Erl. des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA) v. 26. 10. 1989 in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei.

Zahlungen des ArbG, durch die den beurlaubten Beamten die zusätzlichen Leistungen für die (private) Krankenversorgung ersetzt werden, sind nicht nach § 3 Nr. 62 EStG steuerbefreit. Sie werden jedoch nach einer Entscheidung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder aus Billigkeitsgründen von der Besteuerung freigestellt, da sie der Grundsicherung des AN im Krankheitsfall dienen.

Beihilfeleistungen des ArbG für Kuren sind nur steuerfrei, soweit sie die nach beamtenrechtlichen Beihilfevorschriften in Betracht kommenden Beträge nicht übersteigen.