Zu Einzelfragen der praktischen Umsetzung gilt Folgendes:
Die im Erlass dargestellte Verwaltungsauffassung ist auf alle Steuerfälle anzuwenden, die nach Ergehen des Erlasses erstmals veranlagt werden. Wenn in zuvor bereits veranlagten Stundungsfällen mit Gesamtgläubigerschaft die Stundung bis zum Tod des Längstlebenden ausgesprochen und im Steuerbescheid bzw. einer Anlage zum Steuerbescheid (Hinweis auf Erb 39) erläutert worden ist, kommt aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Änderung dieser bereits veranlagten Stundungsfälle nicht in Betracht.
Ein Ablösebetrag gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 ErbStG ist getrennt - jeweils bezogen auf jeden der Gesamtgläubiger - zu berechnen. Dabei ist der jeweilige Teilbetrag der gestundeten Steuer nach dem Verhältnis der Teilbeträge der Kapitalwerte der Belastung zum Gesamtkapitalwert der Belastung aufzuteilen.
Im Fallbeispiel beträgt damit die anteilige zu stundende Steuer des V 33.820 € (= 39,39 %) und die der E 52.041 € (= 60,61 %).
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