OFD Köln - Verfügung vom 10.03.2006
S 7172- 1000 - St 4

OFD Köln - Verfügung vom 10.03.2006 (S 7172- 1000 - St 4) - DRsp Nr. 2008/89803

OFD Köln, Verfügung vom 10.03.2006 - Aktenzeichen S 7172- 1000 - St 4

DRsp Nr. 2008/89803

Besteuerung von Krankenhäusern (§ 67 AO; § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG); Auslegung des § 67 AO und die Besteuerung von Wahlleistungen

1. Zweckbetrieb nach § 67 AO

In der zur Zeit geltenden Fassung des § 67 AO wird unterschieden zwischen Krankenhäusern, die unter die Bundespflegesatzverordnung (BPflV) fallen (§ 67 Abs. 1 AO) und Krankenhäusern, die nicht unter die BPflV fallen (§ 67 Abs. 2 AO). Nach § 67 Abs. 1 AO ist ein Krankenhaus, welches in den Anwendungsbereich der BPflV fällt, ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 v.H. der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§§ 11, 13 und 26 der BPflV) berechnet werden. Ein Krankenhaus, welches nicht unter die BPflV fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 v.H. der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt berechnet wird, als es ein unter die BPflV fallendes Krankenhaus nach § 67 Abs. 1 AO berechnen würde (§ 67 Abs. 2 AO).