Schließt ein Betrieb mit einer Person einen Studien- und Ausbildungsvertrag ab, nach dem die praktische Ausbildung im Ausbildungsbetrieb durchgeführt wird, die theoretische Ausbildung einer Berufsakademie übertragen wird und der Ausbildungsbetrieb neben der Ausbildungsvergütung die Kosten des Studiums an der Berufsakademie als unmittelbarer Schuldner trägt, stellen die vom ArbG getragenen Studiengebühren keinen stpfl. Arbeitslohn dar. Die Studiengebühren werden aufgrund des Ausbildungsdienstverhältnisses vom Ausbildungsbetrieb geschuldet und sind ebenso wie in dem Fall, in dem der Ausbildungsbetrieb eine eigene Ausbildungsanstalt unterhält, kein geldwerter Vorteil für den Auszubildenden.
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