Die vor dem 10. 7. 1997 zivilrechtlich wirksam vereinbarten Pensionszusagen sind hiernach entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis in den einzelnen Ländern zu entscheiden. Im Bereich der OFD Köln haben hierzu in der Vergangenheit keine Weisungen bestanden. In Altfällen sind Pensionszusagen an nichtbeherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer aber dann anzuerkennen, wenn sie der bestehenden Übergangsregelung zu den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern entsprechen. Als bisherige Verwaltungspraxis ist dort für Altzusagen ein Erdienungszeitraum von mindestens sieben Jahren als steuerlich ausreichend anzuerkennen (vgl. Vfg. v. 8. 11. 1996 S 2742).
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