OFD Köln - Verfügung vom 17.01.1997
S 2354

OFD Köln - Verfügung vom 17.01.1997 (S 2354) - DRsp Nr. 2008/85832

OFD Köln, Verfügung vom 17.01.1997 - Aktenzeichen S 2354

DRsp Nr. 2008/85832

Wahlkampfkosten bei kommunalen Wahlbeamten und ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungen

Aufwendungen für die Wahl in ein kommunales Spitzenamt werden als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt, wenn mit der Erlangung des Amtes stpfl. Einnahmen verbunden sind. Bei dem mit der Wahl angestrebten Amt muß es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit i. S. einer Vollbeschäftigung handeln. Ob es sich um eine allgemeine Wahl oder um eine Wahl durch ein bestimmtes Gremium, z. B. eine Stadtverwaltung handelt, ist unerheblich. Unter diesen Voraussetzungen hängt die Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten nicht davon ab, daß der Kandidat tatsächlich gewählt wird (erfolglose Werbungskosten).