OFD Köln - Verfügung vom 19.12.2008
Kurzinfo Int. St. 061/2008

OFD Köln - Verfügung vom 19.12.2008 (Kurzinfo Int. St. 061/2008) - DRsp Nr. 2009/80000

OFD Köln, Verfügung vom 19.12.2008 - Aktenzeichen Kurzinfo Int. St. 061/2008

DRsp Nr. 2009/80000

Steuerabzug nach § 50a EStG; Anwendung des BMF-Schreibens vom 5.4.2007 aufgrund des „Scorpio-Urteils”

Das FG Hamburg hat mit Urteil 15.10.2008 - 2 K 216/07 u.a. zum Abzug von Betriebsausgaben im Rahmen des Steuerabzugs nach § 50a EStG unter Berücksichtigung der „Scorpio-Entscheidung” Stellung genommen.

Das FG Hamburg vertritt die Auffassung, dass eine Beschränkung der Betriebsausgaben - wie im BMF-Schreiben vom 5.4.2007(BStBl 2007 I S. 449) vorgesehen (Ansatz nur, wenn die Betriebsausgaben 50 % der Einnahmen übersteigen) - nicht zulässig sei.

Weiterhin geht das FG Hamburg davon aus, dass auch im Fall der Anerkennung von Betriebsausgaben der Steuersatz von (im Streitfall) 25 % zur Anwendung kommen müsste.

Gegen das Urteil wurde beim BFH unter dem Az. I R 104/08 Revision eingelegt. Gleichgelagerte Sachverhalte können gemäß § 363 AO ruhen.