FG Hamburg - Urteil vom 15.10.2008
2 K 216/07
Normen:
EStG § 50a; EG Art. 49; EG Art. 50;
Fundstellen:
DStRE 2010, 340
EFG 2009, 401

Zur Vereinbarkeit der Abzugssteuer gem. § 50 a EStG mit dem Gemeinschaftsrecht

FG Hamburg, Urteil vom 15.10.2008 - Aktenzeichen 2 K 216/07

DRsp Nr. 2009/1584

Zur Vereinbarkeit der Abzugssteuer gem. § 50 a EStG mit dem Gemeinschaftsrecht

1. Für die Beurteilung der Gemeinschaftskonformität des Abzugsverfahrens gem. 50 a Abs. 4 EStG kommt es auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung an. 2. Im Wege der normerhaltenden Reduktion des § 50 a Abs. 4 EStG sind mit der Leistung unmittelbar zusammenhängende und dem Vergütungsschuldner mitgeteilte Betriebsausgaben vollen Umfangs zu berücksichtigen. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn die Betriebsausgaben dem Vergütungsschuldner bekannt sind, weil er die Ausgaben im Wege des abgekürzten Vertragsweges gezahlt hat. Eine Schätzung von Betriebsausgaben kommt im Abzugsverfahren nicht in Betracht. 3. Bei Inanspruchnahme der sog. Nullregelung gem. § 51 Abs. 2 UStDV gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage für die Abzugssteuer. 4. Ein Haftungsbescheid gem. § 50 a Abs. 5 S. 5 EStG ist dann nicht hinreichend bestimmt, wenn weder aus dem Bescheid noch aus den Steueranmeldungen die Person des Vertragspartners erkennbar ist. Demgegenüber bedarf es keines Hinweises auf die Steuerart.

Normenkette:

EStG § 50a; EG Art. 49; EG Art. 50;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides gem. § 50 a Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG).