OFD Köln - Verfügung vom 20.10.1997
S 2353

OFD Köln - Verfügung vom 20.10.1997 (S 2353) - DRsp Nr. 2008/85595

OFD Köln, Verfügung vom 20.10.1997 - Aktenzeichen S 2353

DRsp Nr. 2008/85595

Verpflegungsmehraufwand bei Dienst- und Geschäftsreisen; Zusammentreffen einer Auslandsdienst-/Geschäftsreise mit einer Inlandsdienst-/Geschäftsreise

Zur Ermittlung des Pauschbetrages für Verpflegungsmehraufwand werden die Abwesenheitszeiten einzelner Dienstreisen (oder anderer Auswärtstätigkeiten - Fahr- oder Einsatzwechseltätigkeit -) auch dann zusammengerechnet (Abschn. 39 Abs. 2 Satz 2 LStR), wenn der AN an einem Kalendertag sowohl Auslands- als auch Inlandsdienstreisen unternimmt (oder eine andere Auswärtstätigkeit im In- und Ausland ausübt). Das gilt auch, wenn der AN am Tag der Rückreise aus dem Ausland noch eine Inlandsreise antritt.

Mehraufwendungen für Verpflegung werden in Höhe des Auslandspauschbetrags anerkannt, auch wenn die Dauer der Auslandsdienstreise die zeitlichen Voraussetzungen für den Ansatz des Auslandspauschbetrags nicht erfüllt.

Der Auslandspauschbetrag richtet sich nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland, wenn der Stpfl. seine Auswärtstätigkeit im Inland beendet (§ 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG). „Tätigkeitsort” ist grundsätzlich der Ort, an dem das Dienstgeschäft ausgeführt wird. Bei Fahrtätigkeit ist jedoch letzter Tätigkeitsort i. d. S. der (letzte) Grenzort vor der deutschen Grenze, weil der AN seine Tätigkeit auf dem Fahrzeug ausübt (Abschn. 37 Abs. 5 Satz 1 LStR).