OFD Köln - Verfügung vom 21.02.2006
S 2500 - 1000 - St 1

OFD Köln - Verfügung vom 21.02.2006 (S 2500 - 1000 - St 1) - DRsp Nr. 2008/90127

OFD Köln, Verfügung vom 21.02.2006 - Aktenzeichen S 2500 - 1000 - St 1

DRsp Nr. 2008/90127

Vordruck Einnahme-/Überschussrechnung - Anlage EÜR

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Absatz 3 EStG ermitteln, müssen erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2005 ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Anlage EÜR) beifügen. Dies gilt nicht, wenn die Betriebseinnahmen 17.500 Euro nicht überstelgen (vgl BMF-Schreiben IV A 7 - S 1451 - 14/05 vom 10.02.2005). Die Abgabepflicht besteht auch für Körperschaften (§ 31 KStG), die nicht zur Buchführung verpflichtet sind (zB steuerpflichtige Vereine). Steuerbegünstigte Körperschaften brauchen den Vordruck nur dann abzugeben, wenn die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben die Besteuerungsgrenze von insgesamt 30.678 Euro Im Jahr übersteigen (§ 64 Absatz 3 AO).

Kommt der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Abgabe der Anlage EÜR nicht nach, kann eine entsprechende Aufforderung mit der Androhung und gegebenenfalls Festsetzung eines Zwangsgeldes (§§ 328 ff AO) durchgesetzt werden. Die Vordrucke 605/124 „Zwangsgeld-Androhung” und 605/125 „Zwangsgeld-Festsetzung” werden um eine entsprechende Option zeitnah im WinGF-Vordruckschrank ergänzt.

Ein Verspätungszuschlag (§ 152 AO) kann nicht festgesetzt werden, weil die Anlage EÜR nicht Teil der Steuererklärung ist.